Bekanntmachung der Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom 29. Juli 1993
Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl, I S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut des Vorläufigen Biergesetzes in der
seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. April 1986 BGBl. I S. 527),
- den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1990
(BGBl, I S. 1332),
- den nach seinem Artikel 24 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel
2 § 27 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. Juli 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
§§ 1 bis 8
(weggefallen)
§ 9
- Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den
Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der selben Vorschrift; es ist hierbei
jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-,
Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art
hergestellten Farbmitteln zulässig.
- Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
- Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt
sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen
Überwachungsmaßnahmen.
- An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in
anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese
Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen
ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
- Hopfenauszüge müssen
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder
dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder
bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,
b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des
Würzekochens beigegeben werden.
- Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die
mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
- Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, daß bei der Bereitung von
besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen
bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen
sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
- Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen
Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf nach Maßgabe der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der
jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
- (weggefallen)
- Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder
Einführern in Verkehr gebracht werden, denen von der für die Überwachung des Verkehrs
mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser
Erzeugnisse erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu
versagen, die
1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigket besitzen,
2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung
Aufzeichnungen machen und
3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach näherer Weisung der zuständigen
Behörde auf ihre Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in § 9 Abs. 5 Nr. 1
und 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer
Erteilung Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach Satz 2
rechtfertigen würden.
- Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht werden,
müssen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz des
Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des Einführers, sowie die Herkunft, die
Sorte und der Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben sein.
§ 12
Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden die §§ 40 bis 46 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.
§§ 13 bis 17
(weggefallen)
§ 18
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem
fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt oder
2. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier oder der
Bierwürze nach Abschluß des Würzekochens beigibt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. l und 2 können die Stoffe und Zubereitungen, das mit
ihnen bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen werden.
§§ 19 bis 24
(weggefallen)
§ 25
Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung
- zur Ausführung des § 9 Abs, l bis 8 das Nähere über die Bierbereitung, die dazu
verwendeten Stoffe und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,
- das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzuordnen.
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